I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) belieferte die Firma D-KG mit Kraftstoffen. Die letzte Lieferung erfolgte im Juli 2000. Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 eröffnete das Amtsgericht (AG) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-KG und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der D-KG nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Daraufhin sah die Klägerin von einer gerichtlichen Verfolgung der ausstehenden Beträge ab. Nachdem das AG am 1. November 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet hatte, meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Ihren Antrag auf Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Kaufpreisanspruch nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die D-KG oder gegen die nach Gesellschafts- und Handelsrecht Haftenden gerichtlich geltend gemacht habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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