BFH - Beschluß vom 19.12.1997
III B 35/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 878

BFH - Beschluß vom 19.12.1997 (III B 35/95) - DRsp Nr. 1998/8994

BFH, Beschluß vom 19.12.1997 - Aktenzeichen III B 35/95

DRsp Nr. 1998/8994

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben nach erfolglosem Einspruch Klage gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer 1971 bis 1976. Die erste mündliche Verhandlung in der Sache vor dem Finanzgericht (FG) fand am 19. August 1994 statt. In dieser mündlichen Verhandlung überreichte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Kläger, J, ein Sohn der Kläger, auch die Klagebegründung. Die mündliche Verhandlung führte zur Vertagung der Sache. Durch Beschluß vom 15. September 1994 schloß das FG den damaligen Prozeßbevollmächtigten von der weiteren Vertretung der Kläger aus.

Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. November 1994, in der für die Kläger niemand erschien, wies das FG die Klage als unbegründet ab. In dem Urteil vertrat der Einzelrichter des FG, auf den der Rechtsstreit übertragen worden war, die Auffassung, daß er an der Entscheidung in der Sache nicht gehindert sei, da Befangenheitsanträge der Kläger gegen ihn vom 18. und 19. August 1994 und vom 25. November 1994 rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig seien. Die Revision gegen das klageabweisende Urteil ließ das FG nicht zu.