BFH - Beschluß vom 19.12.1997
IX R 82/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 725

BFH - Beschluß vom 19.12.1997 (IX R 82/95) - DRsp Nr. 1998/8995

BFH, Beschluß vom 19.12.1997 - Aktenzeichen IX R 82/95

DRsp Nr. 1998/8995

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Schwägerin seit dem Jahre 1975 Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Der Miteigentumsanteil des Klägers betrug ein Sechstel. Die Grundstücksgemeinschaft war aus einer Erbengemeinschaft entstanden. Die Mutter des Klägers bewohnt die Erdgeschoßwohnung; die Kläger nutzen seit dem Jahre 1982 die Obergeschoßwohnung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden seit dem Entstehen der Grundstücksgemeinschaft gesondert und einheitlich festgestellt und --nach der Sachverhaltsdarstellung in der Vorentscheidung-- den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zugerechnet.