BFH - Beschluß vom 19.12.2001
III B 143/01

BFH - Beschluß vom 19.12.2001 (III B 143/01) - DRsp Nr. 2002/3780

BFH, Beschluß vom 19.12.2001 - Aktenzeichen III B 143/01

DRsp Nr. 2002/3780

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit wegen Investitionszulage 1992 vor dem Finanzgericht (FG) für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG die Kosten des Verfahrens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Zur Begründung führte es aus, dass das Verfahren durch eine frühere Erläuterung der im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen über den Verbleib der veräußerten Wirtschaftsgüter hätte vermieden werden können.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen. Sie macht geltend, die Kostenentscheidung lasse den Verfahrensablauf --wie er u.a. in dem gerichtsbekannten Schriftsatz vom 28. Juni 1999 aufgezeigt worden sei-- völlig außer Acht. Hinzu komme, dass bei dieser Sachlage der Kostenbeschluss nicht begründet worden sei (Verletzung des § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch in einem Beschlussverfahren sei rechtliches Gehör zu gewähren (Hinweis auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 113 FGO Tz. 1). Das FG sei auf ihr diesbezügliches Schreiben vom 2. Oktober 2000 nicht eingegangen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.