Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet, weil die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (unten 1.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (unten 2.) nicht vorliegen.
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