BFH - Beschluß vom 20.07.1990 (III B 144/89) - DRsp Nr. 1996/11831
BFH, Beschluß vom 20.07.1990 - Aktenzeichen III B 144/89
DRsp Nr. 1996/11831
»Zur Verfassungsmäßigkeit von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag im Aussetzungsverfahren1. Die Frage, ob der Grundfreibetrag im Jahre 1987 vefassungsrechtlich zu beanstanden war, ist nicht ernstlich zweifelhaft (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).2. Im Aussetzungsverfahren kann es dahinstehen, ob der für das Jahr 1987 gemäß § 32 Abs. 6EStG gewährte Kinderfreibetrag von 2 484 DM unzureichend und aus diesem Grunde verfassungswidrig ist. Die Vollziehung eines darauf beruhenden Einkommensteuerbescheids ist nicht auszusetzen, weil in diesem Fall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ausnahmsweise höher zu bewerten ist, als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung: zuletzt Beschluß des BFH vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154,123)«