BFH - Beschluss vom 20.07.1993
XI B 85/92
Normen:
AO ;

BFH - Beschluss vom 20.07.1993 (XI B 85/92) - DRsp Nr. 2001/7405

BFH, Beschluss vom 20.07.1993 - Aktenzeichen XI B 85/92

DRsp Nr. 2001/7405

Normenkette:

AO ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb seit 1980 ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Verleih von Planen sowie die Herstellung, Reparatur, der An- und der Verkauf von Paletten und Gitterboxen war.

Für die Streitjahre (1980 bis 1992) hat der Beklagte (Finanzamt - FA -) den Abzug der von dem Antragsteller geltend gemachten Beträge für Wareneinkäufe (Paletten und Gitterboxen) als Betriebsausgaben in Höhe von ... DM (1980), ... DM (1981) und ... DM (1982) nicht zugelassen. Das FA stützte sich dabei auf § 160 der Abgabenordnung -(AO 1977). Nach Feststellungen der Steuerfahndung handelte es sich bei den vom Antragsteller angegebenen Lieferanten bzw. Zahlungsempfängern nämlich überwiegend um nicht existente Personen. Der Antragsteller sei dem Verlangen auf Benennung der tatsächlichen Lieferanten bzw. Zahlungsempfänger nicht nachgekommen.

Die gegen die hiernach ergangenen Gewerbesteuermessbescheide 1980 bis 1982 eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Über die anschließend erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.