BFH - Beschluß vom 20.09.2000
V B 126/00; V B 127/00

BFH - Beschluß vom 20.09.2000 (V B 126/00; V B 127/00) - DRsp Nr. 2000/10360

BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen V B 126/00; V B 127/00

DRsp Nr. 2000/10360

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) machte in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 1998 einen Vorsteuerüberschuss geltend. Dieser resultierte aus einer Rechnung eines R über den Verkauf von Einrichtungsgegenständen und Vorräten einer Grillstube.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab, setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest und wies den Einspruch dagegen zurück. Außerdem nahm es den Kläger wegen der Umsatzsteuerschuld des R zunächst in Haftung; später hob es den Haftungsbescheid wieder auf.

Der Kläger erhob gegen den Vorauszahlungsbescheid und den Haftungsbescheid Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den (aufgehobenen) Haftungsbescheid als unzulässig und die Klage wegen des Vorsteuerabzugs als unbegründet ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Das Urteil ist dem Kläger am 2. Mai 2000 zugestellt worden.

Der Kläger hat vom Amtsgericht ... (AG) protokollieren lassen, er lege gegen das Urteil "Revision oder jedes andere zulässige Rechtsmittel" ein; gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt; das vom Kläger unterschriebene Protokoll ist dem FG am 7. Juni 2000 zugegangen.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).