BFH - Beschluß vom 20.10.1997
V B 80/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 592

BFH - Beschluß vom 20.10.1997 (V B 80/97) - DRsp Nr. 1998/9152

BFH, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen V B 80/97

DRsp Nr. 1998/9152

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte durch ihre Prozeßbevollmächtigten unter dem Datum des 15. August 1996 und des 21. August 1996 jeweils eine Klageschrift zur Umsatzsteuerfestsetzung für 1990 ein. Die Klageschriften erhielten beim Finanzgericht (FG) die Aktenzeichen II 783/96 bzw. II 797/96. Sie sind formal und inhaltlich identisch, jedoch von verschiedenen Angehörigen der bevollmächtigten Sozietät unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 19. September 1996, der auf beide Aktenzeichen Bezug nimmt, legten die Prozeßbevollmächtigten die Klagebegründung vor. Sie führten darin aus, die Klage sei wortgleich zweimal an das Gericht gesandt worden, und baten um Mitteilung, unter welchem Aktenzeichen der Rechtsstreit fortzuführen sei.

Der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (RiFG) A, vertrat in der Verfügung vom 27. September 1996 die Auffassung, es sei zweimal Klage erhoben worden; es stehe fest, daß die zuletzt erhobene Klage (II 797/96) wegen Anhängigkeit der ersten Klage (II 783/96) unzulässig sei. Er regte an, diese Klage unverzüglich zurückzunehmen.