I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erzielten in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1990 u.a. Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung, die dazu führten, daß in den Veranlagungszeiträumen 1984 bis 1987 der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils negativ war. In allen Veranlagungszeiträumen standen den Eheleuten Kinderfreibeträge für zwei Kinder zu.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trug den nicht ausgeglichenen Verlust des Veranlagungszeitraums 1984 auf den Veranlagungszeitraum 1983 zurück, den nicht ausgeglichenen Verlust des Veranlagungszeitraums 1985 auf die Veranlagungszeiträume 1987, 1988, 1989 und 1990 sowie den nicht ausgeglichenen Verlust des Veranlagungszeitraums 1986 auf den Veranlagungszeitraum 1990 vor und setzte die Einkommensteuer für alle Veranlagungszeiträume auf 0 DM fest. Außerdem stellte er mit geändertem Feststellungsbescheid vom 14. November 1996 den verbleibenden Verlustabzug des Klägers und seiner Ehefrau zum 31. Dezember 1990 auf 18259 DM fest.
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