BFH - Beschluß vom 20.11.2000
XI R 3/00

BFH - Beschluß vom 20.11.2000 (XI R 3/00) - DRsp Nr. 2001/4327

BFH, Beschluß vom 20.11.2000 - Aktenzeichen XI R 3/00

DRsp Nr. 2001/4327

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

Gründe