BFH - Beschluss vom 20.11.2003
V B 73/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3430/02

BFH - Beschluss vom 20.11.2003 (V B 73/03) - DRsp Nr. 2004/1220

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen V B 73/03

DRsp Nr. 2004/1220

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1984 bis 1986) als Automatenaufsteller selbständig tätig. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Zuschätzungen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer vor. Dabei legte er u.a. monatliche Lebenshaltungskosten von 1 440 DM (1984), 1 470 DM (1985) und 1 570 DM (1986) zugrunde.

In dem gegen die Änderungsbescheide geführten Klageverfahren verpflichtete sich das FA in einem Erörterungstermin, bei Berechnung der Lebenshaltungskosten lediglich noch monatlich 1 100 DM anzusetzen und für 1986 zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen; unter Zugrundelegung dieser Berechnung werde es auch die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1986 entsprechend ändern. Am Ende des Erörterungstermins erklärten der --damals nicht vertretene-- Kläger und das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In dem anschließenden Kostenbeschluss legte das Finanzgericht (FG) dem Kläger einen Kostenanteil von 62 % und dem FA von 38 % auf.