BFH - Beschluss vom 20.11.2007
I B 138/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4216/06

BFH - Beschluss vom 20.11.2007 (I B 138/07) - DRsp Nr. 2008/4398

BFH, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen I B 138/07

DRsp Nr. 2008/4398

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Einspruchsfrist gegen einen Haftungsbescheid versäumt hat.

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Der Kläger hatte am Sitzort der GmbH (X) auch seinen Wohnsitz. Nachdem das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse eingestellt worden war, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 19. Oktober 1995 für rückständige Steuern in Anspruch. Der Versendung des Haftungsbescheids war eine Adressanfrage beim Einwohnermeldeamt vorausgegangen. Nach der Auskunft dieser Behörde hatte sich der Kläger mit seinem Hauptwohnsitz nach Y --dem Wohnsitz seiner Eltern-- abgemeldet (unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in X als Nebenwohnsitz). Eine Postzustellungsurkunde (vom 20. Oktober 1995) weist eine "Ersatzzustellung in der Wohnung" durch Übergabe des Haftungsbescheids an die Mutter des Klägers aus. Ein Einspruch des Klägers ging am 28. November 2001 beim FA ein. Das Finanzgericht (FG) München wies die Klage, mit der geltend gemacht worden war, der Haftungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, durch Urteil vom 13. Juni 2006 3 K 4216/06 ab.