BFH - Beschluß vom 20.12.2001
VI B 123/00

BFH - Beschluß vom 20.12.2001 (VI B 123/00) - DRsp Nr. 2002/3787

BFH, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen VI B 123/00

DRsp Nr. 2002/3787

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil bei summarischer Prüfung die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung). Die Würdigung der Vorinstanz, dass der Sohn des Antragstellers ab Dezember 1998 weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und dass daher dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kein Kindergeldanspruch zustand, ist nicht zu beanstanden.