BFH - Beschluss vom 20.12.2004
I B 166/04

BFH - Beschluss vom 20.12.2004 (I B 166/04) - DRsp Nr. 2005/2261

BFH, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen I B 166/04

DRsp Nr. 2005/2261

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft, dass die betreffenden Bescheide bestandskräftig geworden seien und dass die Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten könne. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat das FG nicht zugelassen.

Die Antragstellerin hat den Beschluss mit der Beschwerde angefochten und zu deren Statthaftigkeit u.a. ausgeführt, dass die Entscheidung des FG greifbar gesetzwidrig sei. Dazu wiederum verweist sie zum einen darauf, dass die angefochtenen Bescheide nichtig seien, da sie auf § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform beruhten und diese Vorschrift nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen sei. Zum anderen ergebe sich die greifbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses daraus, dass das FG einen fristwahrend eingelegten Einspruch nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgedeutet habe.