BFH - Beschluss vom 20.12.2007
I B 147/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 240/06

BFH - Beschluss vom 20.12.2007 (I B 147/07) - DRsp Nr. 2008/9414

BFH, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen I B 147/07

DRsp Nr. 2008/9414

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides über Körperschaftsteuer 1999.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit April 1999 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH, die im Rahmen eines Firmenverbundes (mit der ... GmbH und der ... GmbH, an denen der Kläger ebenfalls allein beteiligt und als Geschäftsführer tätig war) einen Großhandel mit diätetischen Nahrungsmitteln betrieb. Am 31. März 2000 kam es zur Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers auf die Y-GmbH, später zur Verschmelzung beider GmbH und anschließend zu einer Verschmelzung auf das Einzelunternehmen des seit 31. März 2000 zum Geschäftsführer bestellten alleinigen Gesellschafters der Y-GmbH, Z. Dieser hat am 11. Oktober 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch die Anteile an den anderen Gesellschaften des Firmenverbundes wurden vom Kläger auf mittellose Personen übertragen. Die Geschäftsunterlagen der X-GmbH sind angeblich durch einen Wasserschaden vernichtet worden.