BFH - Beschluss vom 20.12.2007
I B 91/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 618
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1950/06

BFH - Beschluss vom 20.12.2007 (I B 91/07) - DRsp Nr. 2008/4395

BFH, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen I B 91/07

DRsp Nr. 2008/4395

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Möglichkeit einer jetzigen GmbH und vormaligen LPG, nach zwei formwechselnden Umwandlungen einen für die LPG festgestellten Verlustabzug geltend zu machen und über die Behandlung eines passiven Ausgleichspostens, der nach dem Ausscheiden von Kommanditisten anstelle einer Abstockung des Aktivvermögens einer KG gebildet worden ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni, ist zum 1. Juli 2002 durch Formwechsel aus einer KG entstanden. Die KG ist ihrerseits durch einem Umwandlungsbeschluss vom September 1991 auf der Grundlage von § 23 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LwAnpG) durch Formwechsel aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft LPG hervorgegangen. Für die LPG wurde der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1991 mit Bescheid vom Mai 2000 auf ... DM festgestellt.

Im Jahr 1994 passivierte die KG eine Sonderrücklage nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 des () wegen einer Berichtigung (Höherbewertung) des Aktivvermögens der DM-Eröffnungsbilanz.