BFH - Beschluss vom 20.12.2007
VI B 68/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 977
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2929/03

BFH - Beschluss vom 20.12.2007 (VI B 68/06) - DRsp Nr. 2008/9948

BFH, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen VI B 68/06

DRsp Nr. 2008/9948

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Kriminalbeamter, beteiligte sich im Streitjahr 2001 an einem Einsatz der Vereinten Nationen in Bosnien-Herzegowina im Rahmen der Aktion "Beteiligung von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (International Police Task Force)". Unterbringung und Verpflegung wurden von den Vereinten Nationen nicht (amtlich) zur Verfügung gestellt.

Während des Einsatzes erhielt der Kläger neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 76 057 DM u.a. einen nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (§ 58a des Bundesbesoldungsgesetzes --BBesG--) in Höhe von 28 300 DM. Von den Vereinten Nationen bezog der Kläger zusätzlich ein steuerfreies Tagegeld mit der Bezeichnung "Mission Subsistence Allowance" (MSA) in Höhe von 56 700 DM (bzw. 75 US $ pro Tag).

Den Antrag des Klägers, Aufwendungen (u.a. für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von 24 570 DM, die ihm anlässlich des Auslandseinsatzes entstanden waren, als Werbungskosten bei seinen steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.