I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Kriminalbeamter, beteiligte sich im Streitjahr 2001 an einem Einsatz der Vereinten Nationen in Bosnien-Herzegowina im Rahmen der Aktion "Beteiligung von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (International Police Task Force)". Unterbringung und Verpflegung wurden von den Vereinten Nationen nicht (amtlich) zur Verfügung gestellt.
Während des Einsatzes erhielt der Kläger neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 76 057 DM u.a. einen nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (§
Den Antrag des Klägers, Aufwendungen (u.a. für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von 24 570 DM, die ihm anlässlich des Auslandseinsatzes entstanden waren, als Werbungskosten bei seinen steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.
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