BFH - Beschluß vom 21.06.1990
IV B 100/89
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; HGB §§ 246, 252 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1875
BFHE 161, 120
BStBl II 1990, 980
BStBl II 1992, 120
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 21.06.1990 (IV B 100/89) - DRsp Nr. 1996/10739

BFH, Beschluß vom 21.06.1990 - Aktenzeichen IV B 100/89

DRsp Nr. 1996/10739

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für Zuschüsse nach dem Landesmodernisierungsprogramm Berlin ein Passivposten nicht gebildet werden darf; ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob von der Passivierung der nach diesem Programm gewährten Vorauszahlungsmittel abgesehen werden darf.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; HGB §§ 246, 252 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, befaßt sich mit dem Ankauf, der Modernisierung und der Nutzung von Miethausgrundstücken und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Mit Bescheid vom 19. September 1988 wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) ein Verlust in Höhe von ... DM festgestellt. Dagegen richtet sich der Einspruch der Antragstellerin, mit dem Feststellung eines höheren Verlustes begehrt wird; über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides wurde vom FA mit Bescheid vom 21. November 1988 zurückgewiesen.