BFH - Beschluß vom 21.10.1985
GrS 3/84
Normen:
AO (1977) §§ 37 155 218 ; EStG (1975/1977) §§ 42 46 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 160
BStBl II 1986, 213
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 3/84) - DRsp Nr. 1996/10240

BFH, Beschluß vom 21.10.1985 - Aktenzeichen GrS 3/84

DRsp Nr. 1996/10240

»Die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids steht einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr nicht entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37 155 218 ; EStG (1975/1977) §§ 42 46 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluß des VI. Senats, Sachverhalt

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 28. September 1984 VI R 6/83 (Rechtssatz veröffentlicht in BFHE 142, 136, BStBl II 1985, 59) dem Großen Senat gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Steht die Bestandskraft eines nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das Finanzamt (FA) nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen?

I. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: