A. Anrufungsbeschluß des VI. Senats, Sachverhalt
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 28. September 1984 VI R 6/83 (Rechtssatz veröffentlicht in BFHE 142, 136, BStBl II 1985, 59) dem Großen Senat gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Steht die Bestandskraft eines nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das Finanzamt (FA) nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen?
I. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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