BFH - Beschluß vom 21.10.1985
GrS 4/84
Normen:
AO §§ 210b, 211, 212, 91; AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2, §§ 169 ff., § 174 Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 110
BStBl II 1986, 230
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 4/84) - DRsp Nr. 1996/10230

BFH, Beschluß vom 21.10.1985 - Aktenzeichen GrS 4/84

DRsp Nr. 1996/10230

»Verwaltungsakte, die das FA im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, sind rechtsunwirksam, auch wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als für die KG bestimmt behandelt worden sind.«

Normenkette:

AO §§ 210b, 211, 212, 91; AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2, §§ 169 ff., § 174 Abs. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluß des II. Senats, Sachverhalt

I. Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 24. Oktober 1984 II R 55/80 (Rechtssatz veröffentlicht in BFHE 142, 206, BStBl II 1985, 85) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Sind Verwaltungsakte, die das Finanzamt im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, rechtswirksam, wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als für die KG bestimmt behandelt worden sind?

II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: