BFH - Beschluß vom 21.11.2000
V B 120/00

BFH - Beschluß vom 21.11.2000 (V B 120/00) - DRsp Nr. 2000/10379

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen V B 120/00

DRsp Nr. 2000/10379

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerichteten Bescheid über Umsatzsteuervorauszahlung für I/1999 als unzulässig ab, weil seine Prozessbevollmächtigten die Prozessvollmacht nicht innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist "im Original" vorgelegt hatten.

Dagegen erhob der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der erwähnten Vorentscheidung wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er rügte mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Auf einen Hinweis des Vorsitzenden, den Verfahrensfehler näher zu bezeichnen, reagierte der Kläger nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Beschwerde für unzulässig.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Rüge des Klägers, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufgeklärt habe, genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.