BFH - Beschluß vom 21.11.2000
XI B 4/00

BFH - Beschluß vom 21.11.2000 (XI B 4/00) - DRsp Nr. 2001/3702

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen XI B 4/00

DRsp Nr. 2001/3702

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden. Aus der Beschwerdebegründung muss hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Sache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt; auch die nach Fristablauf vorgetragenen Erwägungen sind nicht geeignet, die Beschwerde als begründet anzusehen.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 17).