BFH - Beschluß vom 21.11.2001
III B 54/01

BFH - Beschluß vom 21.11.2001 (III B 54/01) - DRsp Nr. 2002/3245

BFH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen III B 54/01

DRsp Nr. 2002/3245

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 28. Februar 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich gemäß Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2. FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.