BFH - Beschluß vom 21.11.2001 (XI B 22/01) - DRsp Nr. 2002/1786
BFH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen XI B 22/01
DRsp Nr. 2002/1786
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
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