I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung für Mais zur Stärkeherstellung, den sie im Juli 1995 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen ließ. Eine Teilmenge der daraus hergestellten Stärke meldete sie mit Ausfuhranmeldung vom 20. September 1995 zur Ausfuhr in die Türkei an. Ende Mai 1996 teilte das HZA der Klägerin mit, dass das Kontrollexemplar (KE) bislang nicht eingegangen sei. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 1996 die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen unter Verlängerung der Vorlagefrist mit der Begründung: Sie habe zwischenzeitlich ein KE-Duplikat erstellt und dieses Anfang Juli 1996 zwecks Beglaubigung an die zuständige Ausgangszollstelle in Triest gesandt. Sie habe damit alles in ihrer Macht Stehende getan, das beglaubigte KE-Duplikat zu beschaffen.
Gleichwohl forderte das HZA mit dem angefochtenen Erstattungsbescheid vom 15. Juli 1997 die im Wege der Vorfinanzierung gewährte Erstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % --insgesamt ... DM-- unter gleichzeitiger Ablehnung der Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen und Verlängerung der Vorlagefrist zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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