I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind mit letztmals geänderten Bescheiden vom 29. Juni 1998 zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 und 1995 veranlagt worden. Die Klage, mit der die Kläger unter anderem geltend gemacht hatten, die Bescheide verstießen gegen die Belastungsobergrenze (Halbteilungsgrundsatz), die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) herausgearbeitet habe, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, da das BVerfG die Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuergesetzes (VStG) bis Ende 1996 angeordnet habe, könnten sich die Kläger nicht auf jene Belastungsobergrenze berufen.
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