I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war bis zum 12. April 1994 Organgesellschaft der A-GmbH. Weil die Klägerin vom Bestehen des erwähnten Organschaftsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1991/1993) ausging, hatte sie keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Die A-GmbH schuldete Umsatzsteuer für 1992 bis September 1997 und Zinsen und Zuschläge davon von insgesamt ... DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin als Organgesellschaft der A-GmbH nach § 73 der Abgabenordnung (AO 1977) für Umsatzsteuer 1992 bis September 1997 sowie für Nebenleistungen (Zinsen zur Umsatzsteuer 1992, Verspätungs- und Säumniszuschläge) durch Haftungsbescheid vom 26. November 1997 in Anspruch. Es ermäßigte die Haftungsschuld im Einspruchsverfahren durch Bescheid vom 1. Juli 1998 auf ... DM.
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