Der Senat sieht nach § 116 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 FGO verworfen.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.
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