FG Thüringen - Urteil vom 17.03.2004
IV 1274/00
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 § 26a ;

Einzelveranlagung von Ehegatten wegen Getrenntlebens

FG Thüringen, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen IV 1274/00

DRsp Nr. 2006/29819

Einzelveranlagung von Ehegatten wegen Getrenntlebens

Ein dauerndes Getrenntleben i.S. des § 26 EStG ist gegeben, wenn die Trennung der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft äußerlich und innerlich vollzogen ist. Neben den objektiv feststellbaren Umständen, spielt auch die innere Einstellung der Eheleute eine entscheidungserhebliche Rolle. Für die Annahme eines Getrenntlebens zum Beginn des Veranlagungszeitraums reicht es nicht aus, wenn einer der Ehegatten zur Trennung entschlossen war, der andere Ehegatte aber noch an die Fortsetzung der Ehe geglaubt hat.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 § 26a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob bezüglich des Klägers für das Jahr 1998 eine Einzelveranlagung durchzuführen ist.

Der Kläger war verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 20. April 1999 geschieden.

Mit seiner Erklärung zur Einkommensteuer (ESt) für den Veranlagungszeitraum 1998 beantragte der Kläger die Durchführung einer Einzelveranlagung und erklärte hierzu, dass er seit dem 1.12.1997 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe. Der Beklagte folgte der Erklärung und führte dementsprechend eine Einzelveranlagung durch. Der ESt - Bescheid vom 15.12.1999 wurde bestandskräftig.