BFH - Beschluß vom 21.12.1999
VII R 101/99

BFH - Beschluß vom 21.12.1999 (VII R 101/99) - DRsp Nr. 2000/5939

BFH, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen VII R 101/99

DRsp Nr. 2000/5939

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Aufhebung einer Pfändung. Nach mehrmaligen Aufforderungen des FG an den Kläger, die Klage zu begründen, setzte es ihm mit Verfügung vom 5. Mai 1999 eine Frist nach § 79b der () bis zum 10. Juni 1999 zur Angabe der Tatsachen und Beweismittel, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühle. Am 18. Juni 1999 hat der Kläger einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt. Das FG hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. September 1999, um 9.00 Uhr, anberaumt, zu dem der Kläger mit ordnungsgemäß zugestellter Ladung vom 27. Juli 1999 geladen worden ist. Für den Kläger erschien zur mündlichen Verhandlung niemand. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger durch Anruf bei der Serviceeinheit des Senats mitgeteilt, dass sein Fahrzeug auf der Fahrt zum FG einen Motorschaden erlitten habe und er deshalb verspätet zum Termin erscheinen werde. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen. Die mündliche Verhandlung wurde um 11.50 Uhr fortgesetzt. Nach erneutem Aufruf der Sache erschien wiederum niemand. Nach dem Aktenvortrag des Berichterstatters und geheimer Beratung verkündete der Vorsitzende das klageabweisende Urteil.