BFH - Beschluß vom 21.12.2000
VI B 93/00

BFH - Beschluß vom 21.12.2000 (VI B 93/00) - DRsp Nr. 2001/4399

BFH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VI B 93/00

DRsp Nr. 2001/4399

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann anzuwenden ist, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil das Kind rechtswidrig (durch ein als Kindesentführung zu qualifizierendes Verhalten) entzogen wird. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist in einem zuzulassenden Revisionsverfahren --sofern es im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG überhaupt auf das Sorgerecht eines Elternteils ankommen sollte-- nicht möglich, da die Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund eigener Tatsachenwürdigung nach mündlicher Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sohn der Klägerin aus eigenem Streben heraus den Haushalt des Vaters aufgesucht habe, um fortan dort zu leben. Gegen diese tatrichterliche Würdigung hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Soweit die Klägerin die Freiwilligkeit des Wohnungswechsels bestreitet, macht sie lediglich geltend, die Entscheidung des FG sei inhaltlich falsch. Darin liegt jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 FGO.