BFH - Beschluß vom 21.12.2001
IX B 150/01

BFH - Beschluß vom 21.12.2001 (IX B 150/01) - DRsp Nr. 2002/4035

BFH, Beschluß vom 21.12.2001 - Aktenzeichen IX B 150/01

DRsp Nr. 2002/4035

Gründe:

Streitig vor dem Finanzgericht (FG) sind die Einkommensteuerbescheide der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Jahre 1992, 1993 und 1994. In zwei Verfahren hat der 5. Senat des FG durch Urteile vom 29. März 2001 entschieden. In beiden Fällen ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1992 ist vor dem 6. Senat des FG anhängig. Der 6. Senat hat sein Verfahren mit Rücksicht auf die beiden anderen Verfahren durch Beschluss vom 25. Juni 2001 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Zur Begründung führt er an, für das Jahr 1992 sei ebenso wie für die beiden folgenden Jahre streitig, ob die Kläger nicht i.S. des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauernd getrennt gelebt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgang der beiden vor dem BFH anhängigen Verfahren (1993 und 1994) für den Rechtsstreit betreffend das Jahr 1992 ohne Bedeutung sei, lägen nicht vor.

Die Kläger haben gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragen sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist begründet.