BFH - Beschluss vom 21.12.2004
I B 102/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8495/00

BFH - Beschluss vom 21.12.2004 (I B 102/04) - DRsp Nr. 2005/6916

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen I B 102/04

DRsp Nr. 2005/6916

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1993 bis 1998) von K.S. und F.S. je zur Hälfte gehalten wurde. F.S. und K.S. waren zugleich Gesellschafter der S-OHG; außerdem betrieben F.S. die Firma T und K.S. die Firma B.

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren vertraglich vereinbarte Leistungen an die S-OHG und an die Firmen T und B. Entsprechende Entgeltsforderungen wurden in ihren Bilanzen ausgewiesen, jedoch über mehrere Jahre hinweg weder beglichen noch verzinst; auch unternahm die Klägerin keine Beitreibungsversuche. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der zinslosen Gewährung des Zahlungsaufschubs eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ deshalb Steuerbescheide, in denen er von einem um marktübliche Zinsen erhöhten Gewinn der Klägerin ausging. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.