BFH - Beschluss vom 21.12.2004
II B 7/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1403/02

BFH - Beschluss vom 21.12.2004 (II B 7/04) - DRsp Nr. 2005/3145

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen II B 7/04

DRsp Nr. 2005/3145

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seiner Mutter. Zum Nachlass gehörten u.a. bebaute Grundstücke. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen den Kläger nicht die von ihm nach seinen Angaben zu Lebzeiten seiner Mutter gemachten Aufwendungen für diese Grundstücke zuzüglich Zinsen als ihm gegenüber bestehende Darlehensverbindlichkeiten der Mutter.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die für die Grundstücke der Mutter aufgewandten Mittel dieser darlehensweise zur Verfügung gestellt habe und dass deshalb bei Eintritt des Erbfalls entsprechende Verbindlichkeiten der Mutter bestanden hätten. Es sei nicht deutlich geworden, dass überhaupt ein Darlehen vereinbart gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die im ertragsteuerlichen Bereich geltenden Anforderungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen nicht ohne weiteres auf den Bereich der Erbschaftsteuer übertragen werden könnten.