I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) erließ am 5. November 1979 einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, mit dem für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Vorauszahlung zum 10. Dezember 1979 auf 54.510 DM festgesetzt wurde. Das FA legte dabei einen voraussichtlichen Jahresbetrag von 98.660 DM zugrunde. Dagegen erhob der Kläger Einspruch und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung in Höhe von 11.563 DM auszusetzen. Er begehrte die Berücksichtigung eines Verlustes aus seiner Beteiligung an der Abschreibungsgesellschaft A in Höhe von 21.729 DM. Das FA setzte die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids am 26. Juni 1980 mit Wirkung ab Fälligkeit antragsgemäß aus.
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