BFH - Beschluß vom 22.01.1988
III B 134/86
Normen:
AO (1977) §§ 237, 125, 365 Abs. 3 ; EStG § 37 ; FGO §§ 41, 68, 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 152, 212
BStBl II 1988, 484
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 22.01.1988 (III B 134/86) - DRsp Nr. 1996/12873

BFH, Beschluß vom 22.01.1988 - Aktenzeichen III B 134/86

DRsp Nr. 1996/12873

»Ob sich ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid durch den Erlaß des entsprechenden Jahressteuer-Bescheids erledigt, ist für die Zeit nach Inkrafttreten der FGO und der AO (1977) noch nicht abschließend geklärt. Die Klärung dieser Frage kann jedoch in einem Verfahren gegen den {nach Abschluß des Einspruchsverfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid) gemäß § 237 AO (1977) erlassenen Zinsbescheid nicht herbeigeführt werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 237, 125, 365 Abs. 3 ; EStG § 37 ; FGO §§ 41, 68, 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) erließ am 5. November 1979 einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, mit dem für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Vorauszahlung zum 10. Dezember 1979 auf 54.510 DM festgesetzt wurde. Das FA legte dabei einen voraussichtlichen Jahresbetrag von 98.660 DM zugrunde. Dagegen erhob der Kläger Einspruch und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung in Höhe von 11.563 DM auszusetzen. Er begehrte die Berücksichtigung eines Verlustes aus seiner Beteiligung an der Abschreibungsgesellschaft A in Höhe von 21.729 DM. Das FA setzte die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids am 26. Juni 1980 mit Wirkung ab Fälligkeit antragsgemäß aus.