I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Großhandlung. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (abweichendes Wirtschaftsjahr 1. März bis 28. Februar).
Die Ehefrau des Klägers ist aufgrund eines 1977 mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages im Unternehmen als Verkäuferin tätig. Der Arbeitslohn wurde ihr bis Dezember 1978 bar ausgezahlt. Ab 1. Januar 1979 wurden die Arbeitslöhne auf ein gemeinsames Bankkonto der Ehegatten überwiesen. Jeder der Ehegatten war berechtigt, allein über das Konto zu verfügen (sog. Oder-Konto). Die Lohnüberweisungen für Januar und Februar 1979 betrugen 2.000 DM; außerdem leistete der Kläger für diese Zeiträume entsprechende Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
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