BFH - Beschluß vom 22.03.1988
VIII R 289/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 401
BStBl II 1988, 880
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 22.03.1988 (VIII R 289/84) - DRsp Nr. 1996/13042

BFH, Beschluß vom 22.03.1988 - Aktenzeichen VIII R 289/84

DRsp Nr. 1996/13042

»Der VIII. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Können Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mietverhältnisses auch dann Betriebsausgaben sein, wenn der Ehegatte-Arbeitgeber das Gehalt des Ehegatten-Arbeitnehmers sowie die Miete auf ein Bankkonto überweist, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsbefugt ist?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Großhandlung. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (abweichendes Wirtschaftsjahr 1. März bis 28. Februar).

Die Ehefrau des Klägers ist aufgrund eines 1977 mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages im Unternehmen als Verkäuferin tätig. Der Arbeitslohn wurde ihr bis Dezember 1978 bar ausgezahlt. Ab 1. Januar 1979 wurden die Arbeitslöhne auf ein gemeinsames Bankkonto der Ehegatten überwiesen. Jeder der Ehegatten war berechtigt, allein über das Konto zu verfügen (sog. Oder-Konto). Die Lohnüberweisungen für Januar und Februar 1979 betrugen 2.000 DM; außerdem leistete der Kläger für diese Zeiträume entsprechende Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.