BFH - Beschluß vom 22.08.1995 (VII B 153, 154, 167, 172/95) - DRsp Nr. 1995/6298
BFH, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen VII B 153, 154, 167, 172/95
DRsp Nr. 1995/6298
»1. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen (Regelungs-)Anordnung.2. Der Abfertigungszollstelle kann nicht durch einstweilige Anordnung (1.) aufgegeben werden, Waren auf Antrag des Rechtsschutzsuchenden ohne Festsetzung der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abgaben zum freien Verkehr abzufertigen. Für eine solche Anordnung fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Das Rechtsschutzziel, zur Vermeidung einschneidender wirtschaftlicher Nachteile von der Erhebung von Abgaben aufgrund einer für nicht anwendbar gehaltenen Gemeinschaftsregelung (hier: Bananen-Marktordnung) verschont zu bleiben, ist vorrangig auf dem Wege der Aussetzung der Vollziehung des noch zu erlassenden Abgabenbescheids zu verfolgen.«