BFH - Beschluß vom 22.09.1997
IV B 152/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 312

BFH - Beschluß vom 22.09.1997 (IV B 152/96) - DRsp Nr. 1998/9198

BFH, Beschluß vom 22.09.1997 - Aktenzeichen IV B 152/96

DRsp Nr. 1998/9198

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat an einer Fachhochschule Innenarchitektur studiert. Danach war er zunächst als Angestellter der Fa. A in X tätig. Später wurde er an die neugegründete Niederlassung in Y versetzt. Er fertigte wie alle dort angestellten Innenarchitekten Pläne für ...-Einrichtungen, bezog ein Festgehalt und eine am Umsatz orientierte Erfolgsbeteiligung. In den Jahren 1973/1974 machte er sich selbständig. Seither befaßt er sich beruflich mit der Einrichtung von Ladengeschäften, hauptsächlich von Bäckereien und Konditoreien sowie von Cafés. Im Streitjahr waren für die Fa. A insgesamt drei selbständige Innenarchitekten tätig, die alle zuvor bei ihr angestellt waren.

Von den Provisionseinnahmen des Klägers des Streitjahres (1978) stammen über 95 v.H. von der Fa. A, in den Folgejahren durchschnittlich mehr als 90 v.H. Mit dieser war - nach einer undatierten Bestätigung - vereinbart, daß sie ihm Namen und Adressen von Interessenten gebe. Diese suchte der Kläger auf und besprach mit ihnen die Erstellung eines Angebots. Sinn war, die Kunden von der Fa. A zu überzeugen. In der Bestätigung heißt es u.a.: "Für diese Tätigkeit zahlt A Ihnen eine Vergütung von 8 %."