BFH - Beschluß vom 22.09.1999
IV B 137/98

BFH - Beschluß vom 22.09.1999 (IV B 137/98) - DRsp Nr. 2000/557

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen IV B 137/98

DRsp Nr. 2000/557

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über einen Sachverhalt der "hier streitigen Art" zur steuerlichen Anerkennung eines Durchgangszimmers ist nicht klärungsfähig. Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil nicht von der Rechtsprechung zu Durchgangszimmern ausgegangen, die begrifflich einen abgeschlossenen, als Arbeitszimmer genutzten Raum voraussetzen (s. zuletzt BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1995 XI B 153/94, BFH/NV 1996, 308). Es hat seine Entscheidung vielmehr auf die fehlende, und bei einer Einzimmerwohnung kaum durchführbare Trennung des zu Fotoaufnahmen genutzten Raumes von der übrigen Wohnung gestützt. Daß die Befriedigung des Wohn- und Schlafbedürfnisses eines Menschen stets privater Natur ist und die Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes rechtfertigt, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Begehren des Klägers selbst, der die berufliche Nutzung im Veranlagungsverfahren auf 50 v.H. und im Klageverfahren vor dem FG auf 73,9 v.H. bemessen hat.