BFH - Beschluß vom 22.10.1997
XI B 67/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 596

BFH - Beschluß vom 22.10.1997 (XI B 67/97) - DRsp Nr. 1998/9149

BFH, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XI B 67/97

DRsp Nr. 1998/9149

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 hat der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) die Berichtigung des Protokolls verlangt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag zurückgewiesen, da das Protokoll nicht unrichtig sei.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger, daß er das Protokoll erst erhalten habe, nachdem er sich beim Präsidenten des FG beschwert habe. Das Verfahren des FG sei äußerst bedenklich; es werde der Partei jede Möglichkeit genommen, Unrichtigkeiten klarzustellen.

In dem Protokoll hätte festgehalten werden müssen, daß ein gerade abgelehnter Richter für den selben Tag einen Termin auf 13 Uhr anberaumt habe. Ferner habe der zur Zeit der Protokollerstellung abgelehnte Richter ein Protokoll als Nichtprotokoll diktiert. Über die Nichtablehnung habe noch kein Beschluß vorgelegen. Mithin habe sich der abgelehnte Richter jeder weiteren Prozeßhandlung enthalten müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Mit der Beschwerde kann die inhaltliche Berichtigung des Protokolls nicht verlangt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1993 II B 113/93, BFH/NV 1994, 388).