BFH - Beschluß vom 22.10.1998
VII B 146/98

BFH - Beschluß vom 22.10.1998 (VII B 146/98) - DRsp Nr. 1999/2515

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VII B 146/98

DRsp Nr. 1999/2515

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet, mit dem es die Klage gegen die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) abgewiesen hat, ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die angeblichen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist schon deswegen nicht ausreichend dargelegt, weil der Kläger keine Rechtsfrage formuliert hat, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Die begehrte verfassungsrechtliche Klärung der Rücknahmepraxis der OFD betrifft eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsfragen, die der Kläger im einzelnen hätte bezeichnen müssen.