BFH - Beschluß vom 22.11.2000
IX B 87/00

BFH - Beschluß vom 22.11.2000 (IX B 87/00) - DRsp Nr. 2001/1199

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen IX B 87/00

DRsp Nr. 2001/1199

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) veräußerten ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung, dass der maßgebliche Bebauungsplan in Kraft trat. Die Übergabe des Grundstücks sollte sofort erfolgen. Der Kaufpreis sollte erst nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans fällig sein und bis dahin mit 7,75 v.H. jährlich verzinst werden. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erfasste die sogenannten "Zinsen" als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt das FA, die Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 17, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt.