BFH - Beschluss vom 22.11.2007
II B 76/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 310/05

BFH - Beschluss vom 22.11.2007 (II B 76/06) - DRsp Nr. 2008/4403

BFH, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen II B 76/06

DRsp Nr. 2008/4403

Gründe:

I. Die Beigeladene zu 1. und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) ist neben der Klägerin und der Beigeladenen zu 2., H, Erbin nach dem am 18. Februar 1993 verstorbenen G, der in seinem Testament eine Aufteilung seines Vermögens unter den Erbinnen und ferner Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. Der Testamentsvollstrecker reichte die Erbschaftsteuererklärung am 10. Mai 1994 bei dem Beklagten (Finanzamt --FA--) ein. Das FA ging bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Klägerin davon aus, dass die von G verfügten Teilungsanordnungen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie zu einer Verschiebung der Erbquoten geführt hätten. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die der Erbschaftsteuerfestsetzung zugrunde gelegte Erbquote.

Das Finanzgericht (FG) hat über die Klage noch nicht entschieden. Auf Antrag des FA lud das FG durch Beschluss vom 20. Juli 2006 die Beschwerdeführerin und H gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bei.

Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäß, die Beiladung aufzuheben.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juli 2006, soweit er die Beiladung der Beschwerdeführerin betrifft.