BFH - Beschluß vom 22.12.1988
VIII B 131/87
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 286
BStBl II 1989, 314
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 22.12.1988 (VIII B 131/87) - DRsp Nr. 1996/13280

BFH, Beschluß vom 22.12.1988 - Aktenzeichen VIII B 131/87

DRsp Nr. 1996/13280

»Für die Stellung des Antrags auf Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO (1977) ist das beklagte FA zuständig.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 5 ;

Gründe:

989, 314 Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Sie ist auf Antrag des Finanzamts (FA) W in dem Rechtsstreit der Autohaus A KG in W gegen das FA W (Finanzgericht -FG- Nürnberg VI 365/82 ) durch Beschluß des FG vom 3. November 1987 zum Verfahren beigeladen worden.

Das FG begründete diesen Beschluß wie folgt: Im anhängigen Klageverfahren sei die steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen streitig, die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Im Falle der Anerkennung dieser Vereinbarungen ergäben sich auch für die Beigeladene steuerliche Folgen. Damit das FA gegenüber der Beigeladenen die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen könne, werde diese gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) antragsgemäß zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene erhalte dadurch dieselbe Rechtsstellung wie im Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).