989, 314 Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Sie ist auf Antrag des Finanzamts (FA) W in dem Rechtsstreit der Autohaus A KG in W gegen das FA W (Finanzgericht -FG- Nürnberg VI 365/82 ) durch Beschluß des FG vom 3. November 1987 zum Verfahren beigeladen worden.
Das FG begründete diesen Beschluß wie folgt: Im anhängigen Klageverfahren sei die steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen streitig, die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Im Falle der Anerkennung dieser Vereinbarungen ergäben sich auch für die Beigeladene steuerliche Folgen. Damit das FA gegenüber der Beigeladenen die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen könne, werde diese gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (
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