BFH - Beschluß vom 22.12.2000
XI B 147/00

BFH - Beschluß vom 22.12.2000 (XI B 147/00) - DRsp Nr. 2001/4746

BFH, Beschluß vom 22.12.2000 - Aktenzeichen XI B 147/00

DRsp Nr. 2001/4746

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenanordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 137 ff.).

Gründe

für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche erkennbar.