BFH - Beschluss vom 22.12.2005
IV B 98/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6804/01

BFH - Beschluss vom 22.12.2005 (IV B 98/04) - DRsp Nr. 2006/6594

BFH, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen IV B 98/04

DRsp Nr. 2006/6594

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt worden sind. Die Beschwerde war deshalb zu verwerfen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nicht ordnungsgemäß dargelegt.

a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des BFH geeignet und erforderlich ist, um künftige unterschiedliche Entscheidungen einer Rechtsfrage zu verhindern. Das kann dann der Fall sein, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).