BFH - Beschluß vom 23.02.1989
V S 3/88
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 154, 501
BStBl II 1989, 424

BFH - Beschluß vom 23.02.1989 (V S 3/88) - DRsp Nr. 1996/13331

BFH, Beschluß vom 23.02.1989 - Aktenzeichen V S 3/88

DRsp Nr. 1996/13331

»Der BFH ist Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 S. 1 FGO, sobald das FG beschlossen hat, einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Gründe:

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Hotel mit Gaststätte. Im Jahre 1980 errichtete er einen Erweiterungsbau mit Fremdenzimmern, Gasträumen sowie einer Kegelbahn. Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) führte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Laut Prüfungsanordnung vom 10. März 1981 umfaßte sie "die bis zum Prüfungsbeginn abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Umsatzsteuergesetz) ... sowie ... den ... Vorsteuerabzug 1980". Aus den Akten des Betriebsprüfers ergibt sich, daß dieser geprüft hat, ob die auf die Errichtung der Kegelbahn entfallenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Der Prüfer hat auf einem Arbeitsbogen vermerkt: "die in den Baukosten enthaltene Vorsteuer kann in voller Höhe gekürzt werden". Im Prüfungsbericht vom 25. März 1981 ist als einziger Punkt die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge behandelt.