BFH - Beschluß vom 23.04.1996
II B 127/95
Normen:
DB/EigenheimVO § 15 Abs. 7; VerkaufsG § 4 ; ZGB § 295 Abs. 1, 2 2, §§ 287, 288 Abs. 4, §§ 291, 292 Abs. 3, § 459 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1318
BFHE 180, 184
BStBl II 1996, 379
DB 1996, 1321
DStR 1996, 1043
DStZ 1996, 509
DtZ 1996, 249
RAnB 1996, 288 (Ls)
VIZ 1996, 463
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

BFH - Beschluß vom 23.04.1996 (II B 127/95) - DRsp Nr. 1996/20891

BFH, Beschluß vom 23.04.1996 - Aktenzeichen II B 127/95

DRsp Nr. 1996/20891

»Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 15 Abs. 7 DB/EigenheimVO kann nur gewährt werden, wenn entweder am Gegenstand des Kaufvertrags selbständiges Gebäudeeigentum besteht oder im Vollzug des Vertrages entsteht.«

Normenkette:

DB/EigenheimVO § 15 Abs. 7; VerkaufsG § 4 ; ZGB § 295 Abs. 1, 2 2, §§ 287, 288 Abs. 4, §§ 291, 292 Abs. 3, § 459 ;

Gründe:

I.

Am 18. Juni 1990 schlossen der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) und seine Ehefrau mit dem VEB X (VEB) einen notariell beurkundeten Vertrag, der als Eigenheimkaufvertrag bezeichnet ist. Vertragsgegenstand war das in A, B-Straße gelegene, auf dem volkseigenen Flurstück..., Flur..., errichtete Eigenheim, als dessen Rechtsträger der VEB bezeichnet wurde. Die Eheleute erwarben das von ihnen bereits bewohnte Eigenheim zu gemeinschaftlichem Eigentum. In der Urkunde wurde beantragt, diese Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen und den Eheleuten das Nutzungsrecht für das volkseigene Grundstück zu verleihen. Der Kaufpreis für Eigenheim, Garage und bauliche Anlagen betrug zusammen 51230 Mark der DDR. Der Notar belehrte die Erschienenen u.a. darüber, daß Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages die staatliche Genehmigung sei.