I.
Am 18. Juni 1990 schlossen der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) und seine Ehefrau mit dem VEB X (VEB) einen notariell beurkundeten Vertrag, der als Eigenheimkaufvertrag bezeichnet ist. Vertragsgegenstand war das in A, B-Straße gelegene, auf dem volkseigenen Flurstück..., Flur..., errichtete Eigenheim, als dessen Rechtsträger der VEB bezeichnet wurde. Die Eheleute erwarben das von ihnen bereits bewohnte Eigenheim zu gemeinschaftlichem Eigentum. In der Urkunde wurde beantragt, diese Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen und den Eheleuten das Nutzungsrecht für das volkseigene Grundstück zu verleihen. Der Kaufpreis für Eigenheim, Garage und bauliche Anlagen betrug zusammen 51230 Mark der DDR. Der Notar belehrte die Erschienenen u.a. darüber, daß Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages die staatliche Genehmigung sei.
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