BFH - Beschluß vom 23.10.1985
II R 29/85
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 403
BStBl II 1986, 28
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 23.10.1985 (II R 29/85) - DRsp Nr. 1996/10154

BFH, Beschluß vom 23.10.1985 - Aktenzeichen II R 29/85

DRsp Nr. 1996/10154

»Eine Revision ist nicht beim FG eingelegt, wenn sie in einem verschlossenen (nur) an den BFH adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des FG eingeworfen und der Brief ungeöffnet an den BFH weitergeleitet wird.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat als Steuerberater Honorarforderungen gegen Frau K. Nach der von ihm bearbeiteten Umsatzsteuererklärung 1975 hatte Frau K einen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 1.807,98 DM. Diesen Anspruch ließ sich der Kläger von ihr abtreten. In der Abtretungsanzeige, die er dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) übersandte, ist als Abtretungsgrund vermerkt: "Sicherungsabtretung" (vorgedruckt), "Ausgleich von Honorarforderungen". Das FA lehnte mit Verfügung vom 12. April 1978 die Auszahlung des abgetretenen Umsatzsteuerguthabens an den Kläger ab. Es vertrat die Auffassung, die Abtretung sei nichtig, weil ein geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen durch den Kläger nicht zulässig sei und weil ihm der Kläger und nicht die Zedentin die Abtretung angezeigt habe. Dem FA lagen im Zeitpunkt seiner Entscheidung sechs Abtretungsanzeigen zugunsten des Klägers aus dem Jahre 1971, zwei Anzeigen aus 1972, eine Anzeige aus 1974 und weitere sechs Anzeigen aus dem Jahre 1977 vor.